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Satzung

 

„Freunde der Generation Benedikt e.V.“ - Kurzfassung

1)  Der Verein führt den Namen "Freunde der Generation Benedikt e.V.".

 

 2)  Ziel des Vereins ist die Unterstützung und Finanzierung von katholischen Medien          und Öffentlichkeitsinitiativen, die eine positive, unterstützende Einstellung zur            römisch-katholischen Kirche zum Ausdruck bringen wollen und deren Ziel es ist,           die Anliegen von Jugendlichen und der katholischen Kirche in den Medien zu                vertreten. Damit ist insbesondere das Netzwerk Generation Benedikt gemeint.

 

 3)  Der Verein "Freunde der Generation Benedikt e.V." hat als Vorbild für seine Arbeit         Papst Johannes Paul II. gewählt. Als Schutzpatron für die Belange des Vereins und       dessen Mitglieder wird der Heilige Thomas Morus ernannt.

 

 4)  Mitglied im Verein kann jeder werden, der diese Ziele, wie sie in Punkt 2 formuliert        sind, unterstützt. Sollte ein Mitglied in seinem Verhalten den Zielen des Vereins           grob zuwiderhandeln, kann ein Ausschluss erfolgen.

 

 5)  Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach Bestätigung durch die Versammlung der         Ordentlichen Mitglieder.

 

 6)  Die Mitgliedschaft zum Verein ist kostenlos.

 

 7)  Die Mitglieder können den Verein zusätzlich mit finanziellen Mitteln unterstützen.         Dies ist jedoch jedem Mitglied freigestellt und ändert auch nichts am Status der          Mitgliedschaft.

 

 8) Mindestens einmal im Jahr findet eine vom Vorstand einberufene ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 

„Freunde der Generation Benedikt e.V.“ - ausführliche Fassung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Freunde der Generation Benedikt e.V.".

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form "e.V.".

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Sankt Augustin.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Finanzierung von katholischen Medien und Öffentlichkeitsinitiativen, die eine positive, unterstützende Einstellung zur römisch-katholischen Kirche zum Ausdruck bringen wollen und deren Ziel es ist, die Anliegen von Jugendlichen und der katholischen Kirche in den Medien zu vertreten.

(2)  Dazu zählen besonders:

Nr. 1 die Durchführung, Organisation, Unterstützung und Mitgestaltung von TV-Programmen, Medienauftritten, Talk-Shows und Interviews mit unterschiedlichen Medienanbietern, um die Überzeugungen der „Generation Benedikt“ bekanntzumachen und zu erläutern.

Nr. 2 die Unterstützung von Initiativen, die sich für die mediale Bekanntmachung von karitativen und sozialen Einrichtungen und Projekten einsetzen.

Nr. 3 die Fort- und Ausbildung von Jugendlichen im Umgang mit den Medien.

Nr. 4 die weltweite Unterstützung von Jugendinitiativen, die sich für die Katechese und die Glaubensvermittlung durch neue Medien einsetzen.

(3) Im besonderen Maße sollen die Arbeit und Ausbreitung der „Generation Benedikt“ unterstützt werden.

(4) Der Verein "Freunde der Generation Benedikt e.V." beruht auf einer privaten, unabhängigen Initiative. "Freunde der Generation Benedikt e.V." arbeitet überparteilich und ist keiner Glaubensgemeinschaft oder Organisation unterstellt.

(5) Die Mitglieder der "Freunde der Generation Benedikt e.V." fühlen sich dem römisch- katholischem Glauben zugehörig/verbunden. Die in § 2 formulierten Zwecke, Aufgaben und Grundsätze dürfen nicht den römisch-katholischen Glaubenswahrheiten und Lehrmeinungen der Kirche widersprechen, wie sie im Katechismus der Katholischen Kirche niedergelegt sind.

(6) Der Verein "Freunde der Generation Benedikt e.V." hat als Vorbild für seine Arbeit Papst Johannes Paul II. gewählt. Als Schutzpatron für die Belange des Vereins und dessen Mitglieder wird der Heilige Thomas Morus ernannt.

(7) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

(8) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (§ 2) verwendet werden. Dazu gehört auch die Unterstützung von Organisationen im In- und Ausland, deren Ziele mit denen von „Freunde der Generation Benedikt e.V.“ identisch sind.

(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

 Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

  

§ 4 Eintritt der Mitglieder

(1) Die Gründungsmitglieder sind Ordentliche Mitglieder.

(2) Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jede juristische oder voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die in keinem Verein, Partei oder Verband Mitglied ist, die in ihrer Zielsetzung Zwecke verfolgen, die mit § 2 dieser Satzung und der kirchlichen Lehrmeinung unvereinbar sind. Im Zweifel ist vor Antragsstellung (§ 4 Abs. 4) der Vorstand über etwaige Mitgliedschaften zu informieren. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht und der Beitritt zu einer derartigen Körperschaft berechtigt zu einem Ausschluss aus wichtigem Grund (§ 5 Abs. 3).

(3) Die Außerordentliche Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.

(4) Sie ist schriftlich bzw. per E-Mail beim Vorstand zu beantragen.

(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Versammlung der Ordentlichen Mitglieder. Sie ist nicht verpflichtet, bei Ablehnung des Antrags des/der Antragsteller/in die Gründe mitzuteilen. Die Außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit Erhalt der schriftlichen Bestätigung (auch per E-Mail möglich) durch den Vorstand. Jedes neu aufgenommene Außerordentliche Mitglied erhält die Satzung des Vereins (auch per E-Mail möglich).

(6) Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Außer­ordentliche Mitgliedschaft besteht nicht.

(7) Ein Außerordentliches Mitglied kann nach zwei Jahren Vereinszugehörigkeit auf schriftlichen Antrag hin (auch per E-Mail möglich) als Ordentliches Mitglied aufgenommen werden. Voraussetzung dafür ist eine Abstimmung der Ordentlichen Mitglieder. Mindestens 85% der Ordentlichen Mitglieder müssen die Aufnahme befürworten.

(8) Auf schriftlichen Antrag (auch per E-Mail möglich) kann ein Außerordentliches oder Ordentliches Mitglied des Vereins zum Ehrenmitglied ernannt werden. Voraussetzung dafür ist eine Abstimmung der Ordentlichen Mitglieder. Mindestens 50% der Ordentlichen Mitglieder müssen die Aufnahme befürworten.

  

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Außerordentliche sowie die Ordentliche Mitgliedschaft endet Nr. 1 mit dem Tod des Mitglieds, Nr. 2 durch Austritt (Abs. 2), Nr. 3 durch Ausschluss (Abs.3)

(2) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung erfolgen (auch per E-Mail möglich).

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist aus wichtigem Grund zulässig. Zum Ausschluss führt insbesondere ein Verstoß gegen die Zwecke (§ 2) des Vereins und die Pflichte der Mitglieder (§ 7 Abs.3). Über den Ausschluss entscheidet die Versammlung der Ordentlichen Mitglieder. Mindestens 60 % der Ordentlichen Mitglieder müssen den Ausschluss befürworten. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu machen (auch per E-Mail möglich).

  

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1) Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Außerordentliche Mitglieder (§ 4 Abs. 3) sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

(3) Ordentliche Mitglieder (§ 4 Abs. 1, 7) zahlen einen Mitgliedsbeitrag von 1,- € pro Monat.

(4) Die Mitglieder können den Verein zusätzlich mit finanziellen Mitteln unterstützen. Dies ist jedoch jedem Mitglied freigestellt und ändert auch nichts am Status der Mitgliedschaft.

(5) Ehrenmitglieder (§ 4 Abs. 8) sind immer von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

  

§ 7    Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Ordentlichen Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Die Außerordentlichen Mitglieder (§ 4 Abs. 3) haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können aber Vorschläge und Anregungen einbringen, über die dann die Ordentlichen Mitglieder entscheiden.

(3) Den Mitgliedern ist es nicht gestattet sich gegenüber den Medien zu Belangen der Vereins oder der „Generation Benedikt“ zu äußern. Handlungen im Namen des Vereins bedürfen der vorherigen und ausdrücklichen Zustimmung des Vorstandes. Ein Verstoß dagegen führt zum Ausschluss aus wichtigem Grund (§ 5 Abs. 3). Ausgenommen von dieser Regelung sind die Gründungsmitglieder des Vereins.

(4) Ordentliche und Außerordentliche Mitglieder verpflichten sich, alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Zwecken des Vereins schadet.

  

§ 8 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind:

(1) der Vorstand (§ 9)

(2) die Mitgliederversammlung (§ 10).

   

§ 9 Vorstand

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat folgende Aufgaben:

Nr. 1 die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

Nr. 2 die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

Nr. 3 die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

Nr. 4 die Aufnahme neuer Mitglieder.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und dem Schatzmeister. Der 1. Stellvertreter ist gleichzeitig Geschäftsführer des Vereins.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Darüber hinaus kann die Versammlung der Ordentlichen Mitglieder weiteren Personen eine auf ihr Aufgabengebiet beschränkte Vertretungsberechtigung erteilen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Ordentliche Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

(5) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitglieder­versammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(7) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

  

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

Nr. 1 Änderungen der Satzung,

Nr. 2 die Auflösung des Vereins (§ 12),

Nr. 3 die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 4, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

Nr. 4 die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

Nr. 5 die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

Nr. 6 die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

(2) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (auch per E-Mail möglich) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds oder wenn die Hälfte der Ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitglieder­versammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(6) Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Ordentlichen Mitglieder.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder (Enthaltungen und Nein-Stimmen werden nicht addiert). Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(8) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden und Ordentlichen Mitglieder, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

 

(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  

§ 11 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich aus Spenden.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 90 % der Ordentlichen Mitglieder notwendig.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung bestellte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die „Stiftung Generation Benedikt“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte die „Stiftung Generation Benedikt“ zu entsprechenden Zeitpunkt nicht mehr existieren, so kann eine Einrichtung gewählt werden, die ähnliche Zwecke verfolgt.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

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